Informationen zu der Arbeitsstättenverordnung ASR A 1.7
Die ASR A1.7 fasst staatliches und berufsgenossenshaftliches Recht für den Betrieb von Türen und Toren zusammen.
Die ASR A1.7 ersetzt die bisherige Arbeitsstätten Richtlinien zum Thema Türen und Tore.
Die Bezeichnung Regel statt Richtlinie wurde gewählt, um klarer von den europäischen Richtlinien abzugrenzen, die Abkürzung ASR bleibt bestehen.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende Inhalte der bisherigen BGR 232 in sein Regelwerk übernommen. Weitgehend sind also die bisherigen Regelungen neu zusammengefasst worden. Einige Punkte wurden an ein aktuelleres Rechtsverständnis angeglichen.
Kernpunkt der neuen Rechtsstruktur im Arbeitsschutz ist die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers/Arbeitgebers. Der gesetzliche Rahmen gibt das Sicherheitsniveau vor, der Arbeitgeber ist frei in seiner Entscheidung, auf welche Weise dieses Niveau unter den individuellen Bedingungen in seinem Betrieb erreicht wird. Das zentrale Werkzeug für diese Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung unter der Berücksichtigung der ASR A1.7. Hält der Arbeitgeber nämlich die in dieser Regel gestellten Anforderungen ein, kann er die rechtliche Vermutungswirkung, das Richtige getan zu haben, in Anspruch nehmen.